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Schwuler Erben

Vorgestern hat das Bundesverfassungsgericht ein ebenso wichtiges wie interessantes Urteil gefällt. Homosexuelle eingetragene Lebenspartnerschaften, vulgo die Homoehen, sind von ihrem Wesen auf Dauer angelegt, weswegen es eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung sei, sie bei der Erbschaftssteuer zu benachteiligen.

Und benachteiligt waren sie: In den beiden Fällen der Kläger standen ihnen statt dem Freibetrag von Eheleuten 307.000 € nur einer in Höhe von 5.200 € zu. Man/frau stelle sich das vor. Da lebt zwei Frauen oder zwei Männer Jahre oder Jahrzehnte zusammen, kaufen sich zusammen eine Wohnung oder ein Haus, machen all das, was heterosexuelle Paare ebenfalls machen. Doch irgendwann stirbt ein Partner, erbt die andere Haus- oder Wohnungshälfte und darf so satt Steuern zahlen, dass die meisten gezwungen waren, die Immobilie zu verkaufen, um das Finanzamt zufrieden zu stellen.

Doch damit ist ab sofort Schluss. Diese Ungleichbehandlung, so das Verfassungsgericht, sei nicht rechtens und ist auch nicht durch den speziellen Schutz der Ehe gerechtfertigt. Letzteres wirft ohnehin eine interessante Frage auf, die aber noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde: So stellt unsere Verfassung zwar die Ehe unter einen besonderen Schutz, es steht aber nirgends geschrieben, dass sich daraus zwangsläufig eine Benachteiligung anderer auf Dauer angelegten Partnerschaften ergeben muss. Diese Frage werden die Richter in den roten Roben aber ebenfalls bald beantworten müssen, liegt doch eine Klage mehrerer homosexueller Paare an, die das Ehegattensplitting in der Einkommensteuer als diskriminierend empfinden.