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Unharmonischer Intimverkehr ist kein Reisemangel

Die Urlaubszeit ist ja fast vorbei, da passt es ganz gut, den Blick auf ein Urteil des AG Mönchengladbach, vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91:

Der Kläger hatte bei der Beklagten (eine Reiseunternehmen) eine 14tägige Reise nach Menorca gebucht. An sich nichts schlimmes und per auch nicht zu kritisieren. Was dem Kläger aber missfiel, war der Umstand, dass statt des versprochenen Doppelbetts nur zwei einzelne Betten in seinem Hotelzimmer standen. Schon in der ersten Nacht musste er feststellen, dass diese Einzelbetten seine üblichen »Schlaf- und Beischlafgewohnheiten« empfindlich beeinträchtigten. Während des gesamten Urlaubs wäre ein »friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis« nicht zustande gekommen. Da dem Kläger ein harmonischer Intimverkehr nahezu völlig verhindert worden wäre, verlangte dieser von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 20% des Reisepreises.

Das AG Mönchengladbach wies die Klage ab und folgte damit dem Begehren der Beklagten, wie dies auf Juristendeutsch lautet. Interessant ist die Begründung, bei der der Richter wirklich zu bewundernswerten Hochform aufgelaufen ist:

So hätte der Kläger nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er praktiziert, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es komme hier nicht auf die spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für den durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies, so dass Gericht, sei nicht der Fall: »Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.«

Und da soll noch Mal jemand sagen, Deutsche Gerichte wären weltfremd.

Es geht aber noch weiter. Selbst wenn man dem Kläger seine speziellen Beischlafpraktiken zugestehe, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, stelle dies trotzdem kein Reisemangel dar, da der Kläger den Mangel hätte leicht abstellen können.